Einweg-E-Zigaretten zeichnen sich durch eine extrem schlechte Umweltbilanz aus. Weder Batterie noch Flüssigkeit lassen sich austauschen. Das macht Einweg-E-Zigaretten zu einem kurzlebigen Wegwerfprodukt, das aus umweltpolitischer Sicht eine Ressourcenverschwendung ist. Zudem ist zu vermuten, dass Einweg-E-Zigaretten, die Elektrogeräte sind und damit getrennt gesammelt werden müssen, nicht richtig entsorgt werden, so dass durch eine unsachgemäße Entsorgung dauerhaft wertvolle Ressourcen verloren gehen.
Einweg-E-Zigaretten sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Damit Elektro- und Elektronik-Altgeräte richtig entsorgt werden, macht das ElektroG Vorgaben, die sich an die unterschiedlichen Akteure entlang des Lebenszyklus richten:
Die Hersteller sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der stiftung elektro-altgeräte register (Stiftung ear) zu registrieren. Sie müssen die Einweg-E-Zigaretten mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne kennzeichnen, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich zu machen, dass diese nicht im Restmüll entsorgt werden dürfen.
Einweg-E-Zigaretten sind vom unsortierten Siedlungsabfall getrennt zu erfassen. Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen diese also nicht in den Restmüll geben. Die Rückgabe ist für die Verbraucherinnen und Verbraucher bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und bestimmten Vertreibern – auch ohne Kauf eines neuen Gerätes – kostenlos möglich. Auch können die Hersteller freiwillig Altgeräte zurücknehmen.
Vertreiber müssen Einweg-E-Zigarette unter bestimmten Randbedingungen zurücknehmen: Zum einen sind Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 m2 zur Rücknahme von Altgeräten verpflichten. Zum anderen treffen die Rücknahmepflichten auch Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m2. Letztere sind nur dann verpflichtet, wenn sie mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektrogeräte in ihrem Sortiment anbieten.
Diese verpflichteten Vertreiber müssen kleine Altgeräte (= keine Kantenlänge größer 25 cm) zurücknehmen, auch wenn kein neues Gerät gekauft wird. Größere Geräte müssen nur dann zurückgenommen werden, wenn ein entsprechendes neues Gerät gekauft wird.