Die Durchsetzung der Betroffenenrechte im außereuropäischen Ausland ist besonders schwierig. Daher ist bei der Nutzung von Onlineversandhändlern mit Sitz im außereuropäischen Ausland Vorsicht geboten.
Ob Elektronik- und Technikartikel oder Fashion und Accessoires – wer online nach dem günstigsten Angebot sucht, stößt häufig auf Onlineshops aus Asien. Auch auf Social Media-Plattformen tauchen Anzeigen solcher Shops immer wieder auf und bieten Produkte zu besonders günstigen Preisen an.
Viele Websites und die dort angepriesenen Angebote erwecken mit scheinbar seriöser Gestaltung und in fehlerfreier deutscher Sprache den Eindruck eines inländischen Händlers. Der Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder das Impressum kann den tatsächlichen Firmensitz aufzeigen. Dieser befindet sich häufig außerhalb der Europäischen Union (EU).
In letzter Zeit häufen sich Beschwerden über den Datenschutz entsprechender Unternehmen bei meiner Behörde. Dabei geht es meist um die Durchsetzung von Betroffenenrechten, die die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Kunden einräumt. Die Betroffenenrechte sehen unter anderem das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten (Art. 15 DS-GVO), das Recht auf Berichtigung oder Löschung der gespeicherten und verarbeiteten Daten (Art. 16 und 17 DS-GVO) und das Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung (Art. 21 DS-GVO) vor. Die Unternehmen müssen auf entsprechende Ersuchen binnen eines Monats reagieren.
Ich sehe es schon kommen: Irgendwann werden die Zollgrenzen hochgezogen und restriktiv geschaut, ob Händler sich an die EU-Gesetze halten. Tun sie das nicht, werden die Pakete eingezogen.