Müssen Autofahrer immer eine Rettungsgasse bilden? In einem aktuellen Beschluss des BayObLG wurde ein Autofahrer von der Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse auf einer Bundesstraße innerorts freigesprochen. Damit ist der Fahrer aber noch nicht aus dem Schneider. Das Bayrische Oberlandesgerichts (...
Wtf
Das Bayrische Oberlandesgerichts (BayObLG) hat entschieden, dass innerorts auf Bundesstraßen keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse besteht. Die befahrene Bundesstraße mit zweistreifigen Fahrbahnen in einer geschlossenen Ortschaft stelle keine Autobahn oder Außerortsstraße dar, weshalb keine Rettungsgassenbildungspflicht bestehe (Beschl. v. 26.09.2023, Az. 201 ObOWi 971/23).
Zuvor hatte das Amtsgericht (AG) Augsburg den Fahrer zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt, weil er auf einer innerstädtischen, autobahnähnlichen Bundesstraße keine Rettungsgasse gebildet hatte. Das AG kam zu zu dem Schluss, dass er dadurch ein Polizeifahrzeug mehrere Minuten von der Weiterfahrt abgehalten hatte. Der Mann legte jedoch Berufung ein. Er argumentierte, dass die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse innerorts nicht gelte und bekam nun recht.
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Aus dem ersten Urteil des AG Augsburg geht hervor, dass der Autofahrer für eine Dauer von 5 Minuten einem Polizeiauto die Weiterfahrt verhinderte, obwohl dieses mit Blaulicht unterwegs war.
Meine erste Reaktion war auch wtf, aber es scheint nur um die Feinheiten des Gesetzes zu gehen.
Obwohl das BayObLG das Urteil des AG Augsburg teils aufhob, bedeutet dies nicht, dass der Fahrer nun ohne Strafe bleibt. Das AG Augsburg muss jetzt nämlich erneut feststellen, ob der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, indem er das Polizeifahrzeug behinderte. Aus dem ersten Urteil des AG Augsburg geht hervor, dass der Autofahrer für eine Dauer von 5 Minuten einem Polizeiauto die Weiterfahrt verhinderte, obwohl dieses mit Blaulicht unterwegs war. Das AG muss nun prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorlag, was für den Fahrer ein Bußgeld nach §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO nach sich ziehen könnte, da bei Blaulicht alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben.
Ich könnte mir vorstellen, dass es dennoch eine Strafe gibt, da nicht zügig freie Bahn für das Einsatzfahrzeug geschaffen wurde. Es besteht de jure keine Pflicht eine Rettungsgasse zu bilden. Aber eine Rettungsgasse zu bilden ist der einzige Weg sofort freie Bahn zu schaffen, also der facto ...
Falls er im Stau stand ist es möglich, dass er nicht sofort Platz mache konnte. Daher gibt's ja Rettungsgassen nehm ich an
5 Minuten allerdings, klingt schon arg vorsätzlich und schwer zu begründen.
Innerorts ist das Bilden einer Rettungsgasse halt einfach nicht möglich. Und ich hab auch noch nie gesehen dass das gemacht würde.
Wenn dann tatsächlich ein Blaulichtwagen ankommt, muss man natürlich sofort Platz machen. Wer das nicht tut, macht sich strafbar.
Aber unter "Rettungsgasse" verstehe ich halt, dass man immer wenn man steht präventiv eine Gasse freimacht und das geht innerorts nicht.
Im Urteil wird von einer "autobahnähnlichen Bundesstraße" gesprochen. Ich denke schon, dass da das Bilden einer Rettungsgasse in diesem konkreten Fall möglich gewesen wäre. Auch scheinen die anderen Fahrer ja Platz gemacht zu haben.
Ich würde nur gerne nachvollziehen, was der gute Mensch denkt? Die fahren ja nicht zum Spaß mit Blaulicht. Und wenn man schon so ne Mist baut, sollte man wenigstens dafür gerade stehen.
Das Bayrische Oberlandesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 26. September 2023 entschieden, dass auf Bundesstraßen innerorts keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse besteht. Die vom Amtsgericht (AG) Augsburg verhängte Geldbuße gegen den Autofahrer, der keine Rettungsgasse gebildet hatte, sei nicht gerechtfertigt gewesen. Dies könne sogar einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und § 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) darstellen, der Rechtssicherheit und Klarheit in der Gesetzesanwendung fordere.:::